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   BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14   

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BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14 (https://dejure.org/2015,33699)
BAG, Entscheidung vom 21.07.2015 - 9 AZR 145/14 (https://dejure.org/2015,33699)
BAG, Entscheidung vom 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 (https://dejure.org/2015,33699)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 TVG
    Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, § 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 des Bundes-Angestelltentarifvertrags, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Berechnung des Urlaubsanspruchs bei einem Wechselschichtmodell

  • bag-urteil.com

    Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit

  • Betriebs-Berater

    Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit

  • rewis.io

    Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Urlaubsanspruchs bei einem Wechselschichtmodell

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Umrechnungsformel für die Urlaubsdauer bei Arbeitnehmern im vollkontinuierlichen Wechselschichtmodell

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schichtarbeit - und die Berechnung der tariflichen Urlaubstage

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anzahl der Urlaubstage bei Schichtarbeit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 2932
  • DB 2015, 2941
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 15.03.2011 - 9 AZR 799/09

    Urlaub - Schichtbetrieb - betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14
    Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitszeit eigentlich hätte arbeiten müssen (BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 20, BAGE 137, 221) .

    d) Die tarifliche Umrechnungsregelung in § 14 Abs. 3 Satz 2 TV-V bezweckt die Gleichbehandlung der tarifunterworfenen Arbeitnehmer (vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 23, BAGE 137, 221) .

    Das wird erreicht, wenn jahresbezogen die für den Arbeitnehmer mit abweichender Arbeitszeit maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der in der Fünftagewoche geltenden Anzahl der Arbeitstage zueinander ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25, BAGE 137, 221) .

  • BAG, 19.02.2014 - 10 AZR 539/13

    Zusatzurlaub bei Wechselschichtarbeit - Berechnung bei Abweichung von der

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14
    e) Damit weicht der Senat nicht von der Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Februar 2014 (- 10 AZR 539/13 - Rn. 12) ab, der ohne nähere Begründung davon ausgegangen ist, einem Arbeitnehmer, der weniger als fünf Schichten in der Woche leiste, stehe auch dann nur ein gekürzter Anspruch auf tariflichen Zusatzurlaub zu, wenn eine Schicht an zwei Kalendertagen geleistet werde.
  • BAG, 21.10.2014 - 9 AZR 956/12

    Urlaubsdauer - Staffelung nach dem Alter

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14
    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer den Umfang des ihm zustehenden Urlaubs gerichtlich festgestellt wissen will, nicht entgegen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 9 unter Hinweis ua. auf BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 ff., BAGE 137, 328) .
  • BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 470/01

    Tarifliche Urlaubsberechnung

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14
    Die Tarifnorm stellt auf "Tage" und "Arbeitstage", nicht aber auf Schichten ab (anders für die Tarifverträge der chemischen Industrie BAG 5. November 2002 - 9 AZR 470/01 - zu B I 3 b bb (1) der Gründe) .
  • BAG, 22.04.2010 - 6 AZR 962/08

    Anspruch auf Strukturausgleich

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14
    Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Tarifverträgen vgl. BAG 22. April 2010 - 6 AZR 962/08 - Rn. 17 mwN, BAGE 134, 184) .
  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14
    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer den Umfang des ihm zustehenden Urlaubs gerichtlich festgestellt wissen will, nicht entgegen (BAG 21. Oktober 2014 - 9 AZR 956/12 - Rn. 9 unter Hinweis ua. auf BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 ff., BAGE 137, 328) .
  • LAG München, 15.01.2014 - 11 Sa 659/13

    Urlaubsanspruch bei Schichtarbeit; Zeitgutschrift bei Nichtarbeit an gesetzlichen

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. Januar 2014 - 11 Sa 659/13 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 21.01.2011 - 9 AZR 565/08

    Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für den Anspruch auf tarif-vertragliches

    Auszug aus BAG, 21.07.2015 - 9 AZR 145/14
    Feststellungsklagen brauchen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen - wie hier den Umfang des Urlaubsanspruchs - zum Gegenstand haben (vgl. BAG 21. Januar 2011 - 9 AZR 565/08 - Rn. 15) .
  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 315/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - unbezahlter Sonderurlaub

    Dementsprechend wird bei einer über das Kalenderjahr ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit jahresbezogen die für den Arbeitnehmer maßgebliche Anzahl der Arbeitstage mit der Anzahl der Werktage ins Verhältnis gesetzt (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 17; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25, BAGE 137, 221) .
  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 362/18

    Elternzeit - Kürzung von Urlaubsansprüchen

    Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit wird die Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer erreicht, indem die maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der Urlaubstage bei einer Sechstagewoche ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 17; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25, BAGE 137, 221) .
  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 495/17

    Elternzeit - Kürzung des Urlaubsanspruchs

    Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit wird die Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer erreicht, indem die maßgebliche Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht mit der Anzahl der Urlaubstage in der Sechstagewoche ins Verhältnis gesetzt wird (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 17; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25, BAGE 137, 221) .
  • BAG, 19.03.2019 - 9 AZR 406/17

    Gesetzlicher Urlaubsanspruch - Sonderurlaub

    Dementsprechend wird bei einer über das Kalenderjahr ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit jahresbezogen die für den Arbeitnehmer maßgebliche Anzahl der Arbeitstage mit der Anzahl der Werktage ins Verhältnis gesetzt (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 17; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25, BAGE 137, 221) .
  • BAG, 14.03.2017 - 9 AZR 7/16

    Anzahl der Urlaubstage bei unterjähriger Veränderung der Anzahl der

    bb) Sinn und Zweck der in § 26 Abs. 1 Satz 4 TVöD aF angeordneten Umrechnung ist es, die Gleichwertigkeit der Urlaubsdauer unabhängig von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage sicherzustellen (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 17; 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 23, BAGE 137, 221) .

    Soweit infolge der Rundungsvorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD aF geringfügige Abweichungen zugunsten oder zulasten eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers auftreten, handelt es sich um unbedenkliche Randunschärfen (vgl. dazu BAG 17. April 2013 - 4 AZR 770/11 - Rn. 26) , die darin begründet sind, dass die Tarifvertragsparteien den Urlaubsanspruch entsprechend dem Tagesprinzip (vgl. hierzu BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 10 ff.) in ganzen Tagen berechnet sehen wollen.

  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 851/13

    Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des

    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung restlichen Urlaubs aus den Jahren 1998 bis 2006 und 2011 gerichtlich festgestellt wissen will, nicht entgegen (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 9; 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 13 ff., BAGE 137, 328) .
  • BAG, 30.11.2021 - 9 AZR 145/21

    Arbeitnehmerstatus - Sportfotograf

    c) Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen - wie hier das gegenwärtige Bestehen eines Urlaubsanspruchs aus bestimmten Kalenderjahren - zum Gegenstand haben (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 9) .
  • BAG, 09.03.2021 - 9 AZR 310/20

    Verfall tariflichen Mehrurlaubs nach § 12 MTV Chemische Industrie

    Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen - wie hier das gegenwärtige Bestehen eines Urlaubsanspruchs aus einem bestimmten Kalenderjahr - zum Gegenstand haben (vgl. BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 9) .
  • BAG, 19.01.2016 - 9 AZR 608/14

    Berechnung des Urlaubsanspruchs im Geltungsbereich des TVöD-V aF bei zwei

    Als Arbeitstage sind dabei in Ermangelung einer entsprechenden Regelung im TVöD-V aF nicht nur die Kalendertage zu berücksichtigen, an denen die Schicht begonnen hat, sondern alle Kalendertage, an denen eine Arbeitspflicht bestand (vgl. BAG 15. März 2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 21 und 28, BAGE 137, 221; vgl. zu einem ähnlichen Tarifvertrag BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 11) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 23 Sa 1135/21

    Urlaubsanspruch - Berechnung - Wechselschichttätigkeit - geplante Freischichten -

    Die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass zur Ermittlung des Erholungsurlaubsanspruchs bei Wechselschicht mit einem von der 5-Tage-Woche abweichenden Schicht-Rhythmus die vom Bundesarbeitsgericht (21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 -Rn. 17) entwickelte Umrechnungsformel wie folgt anzuwenden ist:.

    Der grundsätzliche Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit einer Klage, mit der ein Arbeitnehmer den Umfang des ihm zustehenden Urlaubs gerichtlich festgestellt wissen will, nicht entgegen (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 9 mwN).

    Die danach maßgebliche Umrechnungsformel, die auch die Parteien und das Arbeitsgericht nach Maßgabe der Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts (BAG 21. Juli 2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 17) zugrunde gelegt haben, ist dabei anzuwenden.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.05.2019 - 5 Sa 2060/18

    Arbeitszeitmodell - Vergütung von Rüst- und Wegezeiten - Zentraler Objektschutz

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2023 - 8 Sa 233/22

    Berechnung des tariflichen Freistellungsanspruchs für Arbeitnehmer in

  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.08.2019 - 15 Sa 1813/18

    Umkleidezeiten als fremdnützige Tätigkeit; Vergütung für Umziehzeiten bei

  • LAG Berlin-Brandenburg, 31.05.2019 - 2 Sa 546/19

    Berechnung des Urlaubsanspruchs im Geltungsbereich des TV-L -

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